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   OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94   

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OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94 (https://dejure.org/1995,11450)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.09.1995 - 22 U 224/94 (https://dejure.org/1995,11450)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. September 1995 - 22 U 224/94 (https://dejure.org/1995,11450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Tätigkeit eines Eigenhändlers im Gegensatz zu der Tätigkeit als Handelsvertreter; Anspruch eines Eigenhändlers auf Ausgleichszahlung bei Eingliederung des Eigenhändlers in die Absatzorganisation seines Lieferanten und bei Erfüllung vergleichbarer ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsende seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die Vorteile des Kundenstamms nutzbar machen kann (BGH ZIP 1987, 1383; DB 1993, 1031; DB 1993, 2526).

    Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch des Klägers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. NJW 1983, 2877 ff; ZIP 1987, 1383 ff) der Eigenumsatz des Händlers mit Neuwagen im letzten Geschäftsjahr, d. h. hier konkret in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis 30. April 1992.

    Das Landgericht hat bei der Berechnung der Höhe der "Provisionsverluste" im Einklang mit der Rechtsprechung auf den Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr abgestellt, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff; ZIP 1987, 1383 ff).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1987 (ZIP 1987, 1383, 1386).

    Von diesem Händlerrabatt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung für den Ausgleich nach § 89 b HGB nur der Anteil berücksichtigt werden, mit dem die werbende Tätigkeit des Händlers abgegolten wird (BGH NJW 1985, 1860, 1861; ZIP 1987, 1383, 1388).

  • BGH, 27.10.1960 - II ZR 1/59

    Bemessung der Zeitspanne für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94
    Die Gewinneinbußen des Klägers durch gewährte Rabatte führen jedoch, wie noch darzulegen ist, im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs (vgl. BGH NJW 1961, 120, 121).

    Abzuziehen sind im Rahmen der Billigkeitserwägungen ferner die vom Kläger gewährten Preisnachlässe, weil hierdurch der in dem Händlerrabatt der Beklagten enthaltene Gewinnanteil gemindert wird (vgl. BGH NJW 1961, 120, 121; OLG Stuttgart Urteil vom 22. Dezember 1994 - 13 U 72/94 -).

  • BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81

    Kfz-Eigenhändler

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94
    Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch des Klägers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. NJW 1983, 2877 ff; ZIP 1987, 1383 ff) der Eigenumsatz des Händlers mit Neuwagen im letzten Geschäftsjahr, d. h. hier konkret in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis 30. April 1992.

    Das Landgericht hat bei der Berechnung der Höhe der "Provisionsverluste" im Einklang mit der Rechtsprechung auf den Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr abgestellt, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff; ZIP 1987, 1383 ff).

  • BGH, 06.10.1993 - VIII ZR 172/92

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Überlassung des Kundenstamms

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsende seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die Vorteile des Kundenstamms nutzbar machen kann (BGH ZIP 1987, 1383; DB 1993, 1031; DB 1993, 2526).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Verpflichtung erst bei Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Übermittlung der Kundendaten an den Hersteller zu erfüllen ist; entscheidend ist, daß der Hersteller dadurch tatsächlich in die Lage kommt, sich den Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter nutzbar zu machen (BGH DB 1993, 2526).

  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 66/87

    Darlegungs- und Beweislast des ausgeschiedenen Handelsvertreters; Berechnung des

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94
    Es war Sache der Beklagten, die für einen höheren Verwaltungskostenanteil darlegungspflichtig ist (BGH BB 1988, 2199, 2200), eine auf die konkreten Verhältnisse des Klägers bezogene abweichende Darstellung vorzutragen.
  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94
    Von dem Händlerrabatt sind zunächst die Verwaltungskosten abzuziehen (BGH NJW 1985, 860, 861).
  • BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80

    Entsprechende Anwendung des § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) auf den

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist von diesem Betrag allerdings im Rahmen der Billigkeitserwägungen ein Abzug wegen der "Sogwirkung" der Marke veranlaßt (vgl. BGH NJW 1982, 2819; ZIP 1987, 1386).
  • OLG Stuttgart, 22.12.1994 - 13 U 72/94

    - Fiat/Lancia -, AA des Kfz-VH, Rücknahme von Ersatzteilen, Mitursächlichkeit des

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94
    Abzuziehen sind im Rahmen der Billigkeitserwägungen ferner die vom Kläger gewährten Preisnachlässe, weil hierdurch der in dem Händlerrabatt der Beklagten enthaltene Gewinnanteil gemindert wird (vgl. BGH NJW 1961, 120, 121; OLG Stuttgart Urteil vom 22. Dezember 1994 - 13 U 72/94 -).
  • BGH, 10.02.1993 - VIII ZR 47/92

    Treuepflicht des Herstellers bei Aufnahme des Direktvertriebs - Überlassung des

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsende seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die Vorteile des Kundenstamms nutzbar machen kann (BGH ZIP 1987, 1383; DB 1993, 1031; DB 1993, 2526).
  • BGH, 31.01.1991 - I ZR 142/89

    Berücksichtigung von Leasing-Geschäften bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 26.09.1995 - 22 U 224/94
    Denn in der Rechtsprechung wird zutreffend (von dem hier nicht einschlägigen Sonderfall BGH NJW-RR 1991, 1050 abgesehen) mindestens ein Nachkauf gefordert, um von einem Stammkunden sprechen zu können.
  • BGH, 28.03.1974 - VII ZR 18/73

    Voraussetzungen für die Eigenschaft als Stammkunde eines Reisebüros - Übernahme

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